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Empfehlungen für die Abstimmungen am 25. September 2022

Beschlossen von Die Mitte Aargau am Parteitag am 16. August 2022


Eidgenössische Abstimmungen


Nein Keine Massentierhaltung in der Schweiz (Massentierhaltungsinitiative)
Die Schweiz hat jetzt schon das strengste Tierschutzgesetz der Welt.
Maximalbestände für Schweine, Geflügel und Kälber sind festgelegt. Die Massentierhaltung ist daher bereits heute verboten.
Die Initiative verlangt, dass auch für Importe von tierischen Produkten die entsprechenden Regeln gelten sollen, deren Umsetzung dürfte kaum sichergestellt werden können.
Die verlangten Einschränkungen wären für die Bauern einschneidend und verteuern die Fleischproduktion erheblich, was zu Einkäufen im Ausland ermuntert.
Geht es den Tieren wirklich besser? Entscheidend für das „Wohlbefinden“ der Tiere wird auf jedenfall das Verhalten des Bauern sein.


Ja Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer
Ja Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Ziele: Finanzierung der AHV bis zum Zeithorizont 2030 sichern, Rentenniveau erhalten, Bedürfnis nach Flexibilität berücksichtigen.

Frauen sind in der AHV gleichberechtigt, sogar privilegiert, es ist keine Gleichstellungsfrage
● AHV-Renten sind für Männer und Frauen gleich hoch.
● 55% der AHV-Renten gehen an Frauen, 45% an Männer.
● 66% der AHV-pflichtigen Beiträge werden von Männern einbezahlt, 34% von Frauen.
● Handlungsbedarf haben wir beim BVG (Pensionskassen)
● Nur wenn beide Abstimmungen zur AHV angenommen werden wird die finanzielle Situation der AHV deutlich verbessert.


Ja Verrechnungssteuergesetz, VStG (Stärkung des Fremdkapitalmarkts)
Die Verrechnungssteuer auf Obligationszinsen soll abgeschafft werden, jedoch nicht bei Kundenguthaben an inländische natürliche Personen.
Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz und Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit
Ausfälle werden mehr als kompensiert weil zukünftig mehr Obligationen in der Schweiz ausgegeben werden.

 

Kantonale Abstimmung, Änderung Kantonsverfassung
JA Vertretungsregelung für Parlamentsmitglieder
● Bei Abwesenheit von 3 – 12 Monaten durch Mutterschaft, Krankheit oder Unfall kann sich ein Ratsmitglied vertreten lassen.
● Die Vertretung wird im Grundsatz nach denselben Regeln bestimmt, die für das Nachrücken bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Grossen Rat gelten.